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   BVerfG - 2 BvR 1505/20   

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BVerfG - 2 BvR 1505/20 (https://dejure.org/9999,127614)
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Sonstiges (2)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    SolZG

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    SolZG
    Solidaritätszuschlag, Verfassung, Verfassungsmäßigkeit, Gleichheit, Fortführung

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 16/22

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 26.09.2023 IX R 9/22: Fehlendes

    NV: Für eine Klage gegen den Bescheid über Solidaritätszuschlag für 2020, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Steuerpflichtigen dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht über den Normenkontrollantrag mit dem Aktenzeichen 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit habe sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14, 2 BvR 1421/19, 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) einschließlich des später anhängig gewordenen Revisionsverfahrens IX R 9/22 erstreckt.

    Das Rechtsschutzbedürfnis sei wegen des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens 2 BvR 1505/20 entfallen.

    Bereits aufgrund der Anzahl einschlägig betroffener Fälle (im Jahr 2020 noch alle einkommensteuerpflichtigen Einkommen) sowie des Widerhalls, den die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der Diskussion unter Rechtsexperten und in der Öffentlichkeit gefunden habe, weise das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 allgemeine Bedeutung im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG auf.

    Sie teile nicht die Auffassung, wonach das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 erfolgversprechend sei.

    Im BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 fehle es an der Rechtswegerschöpfung.

    Das BVerfG-Musterverfahren 2 BvR 1505/20 sei nicht von vornherein als aussichtslos anzusehen.

    Es sei zumutbar, den Ausgang des BVerfG-Verfahrens 2 BvR 1505/20 abzuwarten.

    Es ist der Klägerin zuzumuten, aufgrund des bestehenden Vorläufigkeitsvermerks den Ausgang des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvR 1505/20 abzuwarten.

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war vor dem BVerfG hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 das Verfahren 2 BvR 1505/20 anhängig.

    Die Klägerin beruft sich in ihrem Klageverfahren auf dieselben verfassungsrechtlichen Vorschriften wie in dem BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20.

    Die Klägerin hat im Klageverfahren keinen zusätzlichen Gesichtspunkt geltend gemacht, der im BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 keine Rolle spielt.

    Welche Erfolgsaussichten das beim BVerfG anhängige (Muster-)Verfahren 2 BvR 1505/20 hat, muss der erkennende Senat nicht entscheiden.

    Die Klägerin erleidet auch dann keine unzumutbaren Rechtsnachteile, wenn die materiell-rechtliche Frage in dem BVerfG-Musterverfahren 2 BvR 1505/20 nicht geklärt werden sollte.

  • BFH, 26.09.2023 - IX R 9/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei vorläufiger Steuerfestsetzung -

    Für eine Klage, mit der die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags ab dem Jahr 2020 geltend gemacht wird, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Steuerfestsetzung wegen dieses Punktes vorläufig ist und beim Bundesverfassungsgericht bereits ein einschlägiges Musterverfahren (hier: 2 BvR 1505/20) anhängig ist.

    Es verwies auf die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) seit dem 24.08.2020 anhängige Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen 2 BvR 1505/20) sowie auf ein seinerzeit beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren (Aktenzeichen IX R 15/20).

    Das beim BVerfG unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 anhängige Verfassungsbeschwerdeverfahren stehe nicht entgegen, da dieses mangels Rechtswegerschöpfung unzulässig sei.

    Das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 sei von vornherein aussichtslos.

    Es sei nahezu ausgeschlossen, dass das BVerfG das Verfahren 2 BvR 1505/20 als zulässig erachten werde.

    Die Verfassungsbeschwerde unter dem BVerfG-Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 habe allgemeine Bedeutung im Sinne von § 90 Abs. 2 Satz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG).

    Es war den Klägern zuzumuten, aufgrund des bestehenden Vorläufigkeitsvermerks den Ausgang des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 2 BvR 1505/20 abzuwarten.

    Im Zeitpunkt der Klageerhebung war vor dem BVerfG hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 das Verfahren 2 BvR 1505/20 anhängig.

    Die Kläger berufen sich in ihrem Klageverfahren auf dieselben verfassungsrechtlichen Vorschriften wie in dem BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20.

    Die Kläger haben im Klageverfahren keinen zusätzlichen Gesichtspunkt geltend gemacht, der im BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 keine Rolle spielt.

    Dort haben sie keinen über den Vorläufigkeitsvermerk oder das BVerfG-Verfahren 2 BvR 1505/20 hinausgehenden Punkt vorgetragen .

    Welche Erfolgsaussichten das beim BVerfG anhängige (Muster-)Verfahren 2 BvR 1505/20 hat, muss der erkennende Senat nicht entscheiden.

    Die Kläger erleiden auch dann keine unzumutbaren Rechtsnachteile, wenn die materiell-rechtliche Frage in dem BVerfG-Musterverfahren 2 BvR 1505/20 nicht geklärt werden sollte.

  • FG München, 12.10.2022 - 2 K 330/22

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Klage gegen eine vorläufige Festsetzung des

    Der Klage stünden weder das beim BVerfG anhängige Verfahren 2 BvR 1505/20 noch das beim BFH anhängige Verfahren IX R 15/20 entgegen, da anderen Klägern dadurch nicht der Zugang zu den Fachgerichten verwehrt werden dürfe, zumal das BVerfG noch nicht einmal über den Normenkontrollantrag in 2 BvL 6/14 entschieden habe.

    Die Vorläufigkeit hat sich demnach materiell-rechtlich bereits auf die Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. nach dem Auslaufen des Solidarpakts II und verfahrensrechtlich auf alle einschlägigen offenen Verfahren vor dem BVerfG (2 BvL 6/14; 2 BvR 1421/19; 2 BvR 1505/20) und Revisionsverfahren beim BFH (IX R 15/20) erstreckt.

    c) Das Gericht kommt jedoch zu der Auffassung, dass das Rechtsschutzbedürfnis wegen des beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens 2 BvR 1505/20 entfallen ist.

    Das Gericht kommt außerdem zu der Einschätzung, dass das Musterverfahren 2 BvR 1505/20 schon aufgrund der Anzahl einschlägig betroffener Fälle (im Jahr 2020 noch alle einkommensteuerpflichtigen Einkommen) und des Widerhalls, den die Frage der Verfassungsmäßigkeit des SolZG n.F. unter Rechtsexperten und in der Öffentlichkeit gefunden hat, allgemeine Bedeutung i.S.d. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG aufweist.

    Eine allgemeine Bedeutung könnte der Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 auch mit Blick auf die lang- bzw. mehrjährig anhängigen Verfahren 2 BvL 6/14 und 2 BvR 1421/19 zukommen, weil dies zeigt, dass sich die Fragestellungen zur Verfassungsmäßigkeit des SolZG als nicht dauerhafte Ergänzungsabgabe nicht erledigen oder an Bedeutung verlieren, sondern seit dem Auslaufen des Solidarpakts II im Gegenteil vermehren und deshalb Entscheidungen des BVerfG in absehbarer Zeit erfordern bzw. erwarten lassen.

    Denn für den Fall, dass das BVerfG die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1505/20 mangels Rechtswegausschöpfung für unzulässig hält, ist im Sinne des Gebots eines effektiven Rechtsschutzes von einer zeitnahen Entscheidung der BVerfG auszugehen.

    In diesem Falle erscheint ein Abwarten einer Entscheidung des BVerfG über das Musterverfahren 2 BvR 1505/20 auch deshalb zumutbar, weil diese dann die materiell-rechtlichen Fragestellungen umfasst, die, soweit ersichtlich, wegen der der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Rechtsdiskussion bisher in allen Rechtsbehelfen identisch sind, jedenfalls aber die drei Punkte der Klagebegründung der Klägerin mitumfasst (Entfallen des Zwecks des SolZ mit Auslaufen des Solidarpakts II, Aushöhlung der Verteilung des Steueraufkommens nach Art. 106 Abs. 3 Satz 2 GG, gleichheitswidrige Belastung höherer Einkommen).

  • FG Baden-Württemberg, 16.05.2022 - 10 K 1693/21

    Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags - Rechtsschutzbedürfnis für

    Er verwies auf eine beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) sowie auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Revisionsverfahren (Az. IX R 15/20).

    Die beim BVerfG anhängige Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) ließe das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.

    Da sich der Vorläufigkeitsvermerk auf Rechtsfragen beziehe und nicht auf einzelne anhängige Verfahren, gingen schließlich die Ausführungen zu den fehlenden Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde (Az. 2 BvR 1505/20) ins Leere.

    Nach diesem Maßstab stellt das beim BVerfG anhängige Verfahren Az. 2 BvR 1505/20 für die Beurteilung der Frage, ob bei den Klägern ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, nach Einschätzung des erkennenden Senats ein von vornherein aussichtsloses Musterverfahren dar.

    Die Verfassungsbeschwerde werfe ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen auf (vgl. hierzu Steuer-Eildienst -StEd- 2020, 618 und Mitteilung des BVerfG über das anhängige Verfahren Az. 2 BvR 1505/20 vom 20. November 2020, juris).

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